Fragen und Antworten zur Verkehrssicherung und Betretungsrechten im Wald
Das Betreten des Waldes ist gemäß § 22 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Landeswaldgesetzes (LWaldG) jedermann zum Zwecke der Erholung gestattet. Das Betreten erfolgt allerdings auf eigene Gefahr.
Diese waldgesetzliche Regelung zeigt die grundsätzliche Eigenverantwortlichkeit der Waldbesuchenden auf, wenn diese individuell zu Erholungszwecken den Wald betreten. In diesem Rahmen haften die Waldbesitzenden in der Regel nicht für Gefahren, die von der natürlichen Beschaffenheit des Waldes ausgehen („Waldtypische Gefahren“).
Dies bedeutet, dass Waldbesuchende Gefahren, die von lebenden und toten Bäumen, sonstigem Aufwuchs oder natürlichem Bodenzustand ausgehen oder aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes entstehen (z.B. zerfahrene Wege mit Schlaglöchern und Steinen), auf eigene Gefahr hinnehmen und keinen Anspruch auf Ersatz von etwaigen Schäden haben, die von der gewachsenen Natur (z. B. herabstürzende Äste, umstürzende Bäume, Geröllabgang, Steinschlag, Wurzelaufbruch) ausgehen. Dabei bleibt auch die Besucherfrequenz sowie eine besondere Bewerbung des Waldweges, z.B. als Premiumwanderweg, unerheblich.
Regelmäßige Kontrollen wie bei Straßenbäumen sind selbst an stark frequentierten Waldwegen nicht erforderlich. Durch die gesetzlich normierte, entschädigungslos eingeräumte Betretungsbefugnis des Waldes hat der Erholungsverkehr das allgemeine Lebensrisiko eines Waldbesuches hinzunehmen. Auf den Waldzustand mit den entsprechenden waldtypischen Gefahren (Trockenäste in Baumkronen, Reisig, herabhängende Äste, mangelnde Stand - und/oder Bruchfestigkeit von Bäumen, Schlaglöcher, unbefestigte Randstreifen, Steine, Wurzeln, Glatteis o. ä.) muss sich der Erholungsverkehr im Rahmen seiner Eigenverantwortung dementsprechend einstellen.
Für „waldtypische Gefahren“ gelten andere Haftungsmaßstäbe (BGH, Urteil vom 02.10.2012 - VI ZR 311/11). Dies sind nicht durch die Natur oder die Bewirtschaftung vorgegebenen Zustände, sondern Gefahren, die vom Waldbesitzer selbst oder Dritten ausgehen und mit denen der Waldbesuchende nicht rechnen muss.
Beispiele: Forstschranken oder sonstige Hindernisse, Brücken, Treppen, Geländer, Sitzbänke und Schutzhütten, Spielgeräte, gefährliche Abgrabungen, Bodenschächte.
Mit ungesicherten atypischen Gefahren (Gefahren im Zusammenhang mit der Holzernte, Aufgrabungen für Kabelverlegungen, nicht gekennzeichnete Forstschranken, nicht zu erkennende Zäune/Drähte, durch Wegearbeiten herabstürzende Steine, instabile Holzpolter, Bodenschächte, beschädigte Treppen, Brücken und Geländer etc.) muss der durchschnittlich vorsichtige Besucherverkehr als Gefahrenquellen nicht rechnen.
Für diese Gefahren haften die Waldbesitzenden – sie müssen dafür Sorge tragen, dass diese Einrichtungen und Stellen verkehrssicher sind. Waldbesuchende dürfen darauf vertrauen, dass beispielsweise eine aufgestellte Bank geprüft ist und nicht zusammenbricht, wenn sie sich setzen möchten. Weiterhin sollten die Waldbesitzenden auch dafür Sorge tragen, dass ein solcher Platz, an dem man im Wald längere Zeit verweilt, insofern abgesichert ist, dass keine Äste von klimageschädigten oder toten Bäumen auf die Erholungsuchenden (bspw. beim Ausruhen auf der Bank) herabstürzen. Die Verkehrssicherungspflicht bei solchen waldatypischen Gefahren an derartig exponierten Stellen trifft insofern die Waldbesitzenden.
Nach § 22 Abs. 2 LWaldG dürfen die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört werden. Auf die Walderholung sowie auf Nutzungsrechte anderer am Wald ist gegenseitige Rücksicht zu nehmen. Dies bedeutet, dass Besucher, die den Wald betreten, sich so zu verhalten haben, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt werden.
Darüber hinaus bedürfen besondere Nutzungen des Waldes, wie zum Beispiel das Zelten, Kraftfahrzeugnutzung oder auch die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald der Gestattung des Waldbesitzenden (§ 22 Abs. 4 LWaldG).
Der Begriff ist nicht definiert, aber die Auslegung ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 22 LWaldG und der Erholungsfunktion des Waldes.
- Kennzeichnend für das Vorliegen einer organisierten Veranstaltung ist nicht, dass eine Unternehmung im Wald überhaupt in irgendeiner Weise organisiert ist, wie dies etwa auch bei Waldausflügen privater Wandergruppen oder auch Schulklassen der Fall ist.
- Maßgebend ist einerseits die Größe des Teilnehmerkreises (quantitativ), v. a. spielt aber qualitativ eine Rolle, ob der Erholungszweck noch im Vordergrund steht und Beeinträchtigungen für den Naturhaushalt, die Erholung anderer Waldbesucher oder die Waldbewirtschaftung auslöst (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 05.03.2009).
- Grundsätzlich fallen Veranstaltungen mit gewerblichem oder kommerziellem Charakter typischerweise unter den Begriff der organisierten Veranstaltung. Sie dienen jedenfalls vorwiegend nicht mehr Zwecken der Erholung, sondern aus der maßgeblichen Sicht des Organisators bzw. Veranstalters wirtschaftlichen Interessen und unterfallen daher auch nicht mehr dem allgemeinen Betretungsrecht des § 22 Abs. 1 LWaldG.
- Startgelder, Eintrittsgelder, die über die Kostendeckung hinausgehen, gelten als Indiz für eine gestattungsbedürftige, organisierte Veranstaltung (Marathon, Bike-Event, Reitveranstaltung, entgeltliche Laufkurse)
- Wenn bei einer nicht kommerziellen Veranstaltung kein organisatorischer Aufwand vor Ort erforderlich ist (z.B. Aufbau von Ständen und Tischen, Abgrenzungszäunen, Festzelten) und eine Teilnehmerzahl, die keine erheblichen Auswirkungen auf den Wald erwarten lässt, nicht überschritten wird, ist nach hiesiger Auslegung nicht davon auszugehen, dass es sich um eine organisierte Veranstaltung im vorgenannten Sinn handelt. In pragmatischer Hinsicht bietet es sich an, hierfür eine an einer Personengruppe von 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern (eine Busladung) anzusetzen. Nach diesen Kriterien fiele eine privat geführte Wandergruppe ohne gewerblichen Zweck mit etwa weniger als 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern nicht unter den Begriff der „organisierten Veranstaltungen“ im Sinne des LWaldG.
Für die Verkehrssicherungspflicht besteht im Wald das Spannungsfeld zwischen der ursprünglich in § 823 BGB angelegten Verkehrssicherungspflicht und der eigenen Sorgfaltspflicht für jedermann, die sich aus dem individuellen freien Betretungsrecht des Waldes ergeben. Nach § 22 Abs. 1 LWaldG (§ 14 BWaldG) darf jeder Wald zum Zwecke der Erholung betreten werden.
Wie unter Frage 1 ausgeführt, haften die Waldbesitzenden grundsätzlich nicht für sogenannte waldtypischen Gefahren, die bei der Wahrnehmung des individuellen freien Betretungsrechts drohen können. Wird aber darüber hinaus aktiv ein Verkehr eröffnet bzw. gestattet, mithin eine Gefahr geschaffen, gelten andere Anforderungen, es sind die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.
Es ist rechtlich nicht festgelegt, welche Grundsätze für Veranstaltungen im Wald gelten.
Nach Zugrundelegung der Rechtsprechung ist nicht auszuschließen, dass in einem Fall, in dem ein besonderer Verkehr /Gefahr im Wald eröffnet wird, eine besondere Sorgfaltspflicht der Eigentümer besteht. In der Literatur ist dies eindeutig geklärt für Grillplätze, Spielplätze, Trimm-Dich-Pfade, Parkplätze, Sitzbänke etc.
Gesetzlich und gerichtlich nicht geklärt ist die Frage der Verkehrssicherungspflicht bei temporären Veranstaltungsplätzen (z.B. Verpflegungsstationen oder Sammelplätzen bei Lauf-, Mountainbike- oder ähnlichen Massenveranstaltungen, die durch den Wald führen). Zu beachten sind die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen als auch die Zumutbarkeit von Maßnahmen. Bei Kleinveranstaltungen wird die Zumutbarkeit wesentlich kleiner anzusehen sein als bei Großveranstaltungen.
Das Land hat eine Fürsorgepflicht gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Schadenseintritte und Unfälle bei Veranstaltungen im Wald durch herabstürzende Äste etc. können gravierende Folgen haben und sind möglichst zu verhindern. Der Klimawandel und seine Folgen sind überall im Wald zu spüren und in bestimmten Gebieten sogar in immensem Ausmaß. Niemand kann die Garantie für Gefahrenfreiheit etc. übernehmen und absehen.
Auch wenn nicht absolut sicher ist, wie die Rechtsprechung einen solchen Fall entscheiden würde, können etwaige Folgen für Leib und Leben der Betroffenen verheerend sein. Daher neigen wir hier zu Vorsicht, auch wenn die Willkommenskultur im Wald weiterhin besteht, auch Veranstaltungen grundsätzlich begrüßt werden und ein Weg gefunden werden soll, diese auch in Zeiten des Klimawandels zu ermöglichen.
Landesforsten empfiehlt hinsichtlich etwaiger Veranstaltungsanfragen im Staatswald (auch in Schulungen):
- Organisierte Veranstaltung sollten nur erlaubt werden, wenn geeignete Flächen/Waldorte in Betracht kommen
- Den Veranstaltungsort vorab kontrollieren und das Ergebnis dokumentieren
- Waldbesitzende sollten im Falle von Veranstaltungen Gestattungsverträge abschließen, die klare Regelung hinsichtlich der Verkehrssicherung enthalten.
- Ein neues Gestattungsvertragsmuster dazu ist im Forstnet abrufbar. Je größer die Veranstaltung desto mehr Verkehrssicherungsmaßnahmen sind zumutbar.
- Achtung: Die Kontroll- und Überwachungspflicht kann zwar vertraglich übertragen werden, allerdings verbleibt beim Waldbesitzenden die Kontrollpflicht, ob Dritte überhaupt in der Lage sind, diese auszuführen und auch ob dies tatsächlich ausreichend erfolgt.
- Dringend wird das Gespräch des Forstamtes mit den Veranstaltern empfohlen, dass auf etwaige Lösungen, Alternativen, Möglichkeiten etc. und vor allem auch auf eine Sensibilisierung abzielen sollte.
In der Rechtsprechung wurde wiederholt festgestellt, dass Veranstalter von großen Sportereignissen (Traillauf, Triathlon etc.) Wettkampfteilnehmer vor Gefahren schützen müssen, die von seinem gegenständlichen und räumlichen Bereich ausgingen. So hat das OLG Hamm in einer Entscheidung aus dem Jahr 1999 festgestellt, dass der Veranstalter für den Zustand und die Eignung der Rennstrecke und deren sichere Benutzungsmöglichkeit verkehrssicherungspflichtig sei (vgl. OLG Hamm, Urt. V. 10. 2.1999 – 13 U 124/98; AG Garmisch-Partenkirchen v. 1.1.2009, . 3 Cs 11 Js24093/08) Das LG Dresden hat dies so formuliert, dass sich die Verkehrssicherungspflicht aber im Rahmen des Zumutbaren bewegen muss, jedoch Vorsorge gegen vorhersehbare Gefahren zu treffen sind, die von den Teilnehmern nicht zu erwarten sind. (LG Dresden v. 20.3.2023, 10 O 2201/20).
Als Korrektiv wird auf die „Zumutbarkeit“ verwiesen. Aber was ist im Einzelfall zumutbar?
Der Schadensverhütungsaufwand muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmaß des etwaigen Schadens stehen“ (OLG Hamm a. a. O). Da das Ausmaß des Schadens leider erheblich sein kann (Menschliche Unversehrtheit als höchstes Gut) und gerade bei erkennbar stark geschädigten Waldbildern die Schadenseintrittsgefahr durch herabstürzende Äste hoch ist, wird es sicherlich als zumutbar anzusehen sein, eine Waldkontrolle vor der Veranstaltung durchzuführen und eine Beseitigung der deutlich sichtbaren Gefahr (Megagefahren) insbesondere an Start, Ziel, Verpflegungsstellen empfohlen.
Es ist daher unausweichlich, sich die Gefahrenlage im Wald konkret anzusehen und anhand dieser zu entscheiden, was aus der Sicht eines verantwortungsvollen und umsichtigen Ausrichters zur Verkehrssicherung notwendig ist.
Hier ist zu beachten, dass das Augenmerk von Wettkampfteilnehmern in erster Linie der Sportausübung gilt und ihre Aufmerksamkeit erfahrungsgemäß im Rahmen des Kollektivs abnimmt. An die Sicherheit von Sport- und Wettkampfstätten sind deshalb vergleichsweise hohe Anforderungen zu stellen. (OLG Hamm, s. o.; OLG München, VersR 1988, 739).
Empfehlungen:
Bei größeren Sportveranstaltungen im Wald (insbesondere gegen Entgelt) ist der Veranstalter in der Pflicht. Der Umfang der Verkehrssicherungspflichten ist an den Maßstäben der Zumutbarkeit zu messen. Daher ist das konkrete Waldgefahrenszenario zu untersuchen und hier insbesondere neuralgische Orte wie Start, Ziel, Versorgungsstationen, Umkleide- und Sanitärbereiche einer erhöhten Verkehrssicherung zu unterziehen.
Als Eigentümer des Waldes sind Waldbesitzende als Gestattungsgeber nicht von jeglicher Verantwortung entbunden. Hier empfiehlt es sich, in Form von Gestattungsverträgen nähere Ausgestaltungen in Bezug auf die Verantwortlichkeiten zu regeln.
In Gestattungsverträgen besteht zivilrechtlich die Möglichkeit, auch Regelungen zur Verkehrssicherungspflichten zu treffen. Insbesondere kann diese Pflicht auf die Veranstalter übertragen werden, wobei jedoch eine Kontrollpflicht bei den Waldbesitzenden verbleibt, ob die Verkehrssicherung auch tatsächlich erfolgt ist (dies folgt aus der Garantenstellung der Eigentümer).
Dringend ist in den Gestattungsverträgen darauf hinzuwirken, dass bei Veranstaltungen ein Hinweis an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ergeht, dass in den aktuellen Zeiten des Klimawandels Gefahren durch herabstürzende Äste oder umfallende Bäume nicht ausgeschlossen werden können und jederzeit damit zu rechnen ist. Insbesondere nach Stürmen, in Regenperioden sowie bei Schnee- oder Tauwetter müssen Teilnehmende mit erheblichen Gefahren rechnen. Es sollte ggf. der Vorbehalt im Vertrag enthalten sein, dass bei bestimmten Witterungslagen wie Stürmen oder Waldbrandgefährdungsstufen eine kurzfristige Absage der Veranstaltung aus Sicherheitsgründen erfolgen kann.
Entsprechende Verkehrssicherungsmaßnahmen sollten dokumentiert und kontrolliert werden.
Vor diesem Hintergrund wird der Abschluss eines Gestattungsvertrages mit einer Klausel zur Verkehrssicherungspflicht dringend empfohlen.
Um die Rechtsunsicherheit zu beheben, ist eine Klarstellung im Bundesgesetz (BWaldG) erforderlich, aus der hervorgeht, dass jegliches Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr erfolgt. Damit wäre nicht wie bisher nur das individuelle, sondern dann auch das Betreten im Rahmen von organsierten Veranstaltungen rechtsicher geregelt. Entscheidet man sich freiwillig dazu, an einem Marathon durch den klimawandelgeschädigten Wald teilzunehmen, einen Kletterparcours zu besuchen oder einer geführten Wanderung im Wald beizuwohnen, so würde dies bedeuten, dass etwaige Schäden infolge waldtypischer Gefahren auf eigenes Risiko getragen werden, ohne dass die Haftung den Veranstaltern oder den Waldbesitzenden auferlegt werden kann.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Website von Landesforsten Rheinland-Pfalz unter https://www.wald.rlp.de/wald/verkehrssicherung/seite