Junger Wolf auf einer Wiese

Rechtliche Fragen

Der Schutzstatus des Wolfs wurde 2025 auf europäischer Ebene geändert. In der Berner Konvention wurde der Wolf von „streng geschützt“ auf „geschützt“ herabgestuft. Die EU hat diese Änderung anschließend in der FFH-Richtlinie übernommen.
Der Wolf bleibt damit weiterhin eine geschützte Art. Die Mitgliedstaaten erhalten jedoch mehr Möglichkeiten beim Wolfsmanagement, etwa beim Umgang mit problematischen Tieren oder zur Vermeidung von Schäden an Nutztieren. Gleichzeitig gilt weiterhin: Der Bestand des Wolfs muss langfristig gesichert bleiben.

Deutschland wird für die Feststellung des Erhaltungszustandes in drei Regionen aufgeteilt. Rheinland-Pfalz gehört zu der kontinentalen Region für die im Jahr 2025 ein günstiger Erhaltungszustand an die EU gemeldet worden ist. Die Bewertung des Erhaltungszustandes fußt auf den Monitoringdaten der Länder.

Die Rückkehr des Wolfs nach Deutschland und Europa ist ein Erfolg des Artenschutzes. Gleichzeitig führt die zunehmende Ausbreitung des Wolfs zu mehr Konflikten, besonders für Menschen und die Weidetierhaltung.
Deshalb wurde der Wolf in das Bundesjagdgesetz aufgenommen. Das neue Bundesjagdgesetz ist am 2. April 2026 in Kraft getreten und gilt seitdem auch in Rheinland-Pfalz.
Ziel der Bundesjagdgesetzänderung ist es, den bestehenden Herdenschutz zu ergänzen. In bestimmten Fällen kann nun auch die Jagd als Teil eines Wolfsmanagements möglich sein. So soll ein besseres Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Wölfe, dem Schutz von Nutztieren und der Sicherheit der Bevölkerung erreicht werden.

Während vor der Änderung des Schutzstatus auf EU-Ebene Entnahmen von Wölfen nur im Rahmen von Ausnahmegenehmigungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz und unter hohen rechtlichen Anforderungen möglich waren, ist die Entnahme von sogenannten Problemwölfen nun erleichtert.
Durch die Änderung des Bundesjagdgesetzes können in Rheinland-Pfalz insbesondere Problemwölfe entnommen werden, zum Beispiel wenn ein Wolf Nutztiere gerissen hat. Hierfür bedarf es der Genehmigung oder Anordnung der unteren Jagdbehörde oder einer Rissbegutachtung. 
Die Rissbegutachtung wird durch Mitarbeitende des Koordinationszentrums Luchs und Wolf durchgeführt. Dabei wird geprüft, ob der Riss tatsächlich durch einen Wolf verursacht wurde und ob zumutbare Herdenschutzmaßnahmen vorhanden waren und überwunden wurden. Wird dies festgestellt, kann der entsprechende Problemwolf durch die jagdausübungsberechtigten Personen in einem gewissen Umkreis um den Riss entnommen werden.

Ohne Genehmigung oder Anordnung der unteren Jagdbehörde darf ein Wolf nur entnommen werden, wenn trotz zumutbar ergriffener Herdenschutzmaßnahmen, die geeignet sind, Tiere vor Angriffen durch den Wolf zu schützen, ein Übergriff stattgefunden hat.
Der Bund hat den Begriff des „zumutbaren Herdenschutzes“ nicht näher definiert. Daher hat Rheinland-Pfalz Vorgaben für den zumutbaren Herdenschutz entwickelt, die von Weidetierhalterinnen und Weidetierhaltern zu berücksichtigen sind, um den Vorgaben des Bundesjagdgesetzes zu entsprechen.

Vorgaben zum zumutbaren Herdenschutz

Laut Koalitionsvertrag sollen die bundesjagdrechtlichen Regelungen in geeigneter Form in das rheinland-pfälzische Jagdrecht überführt werden. Bis dahin erfolgt die Entnahme von Wölfen auf Grundlage des Bundesjagdgesetzes.
Die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten für die Jägerschaft sowie die einzuhaltenden Prozesse und Meldeketten im Falle einer Problemwolfentnahme sind in Vollzugshinweisen der obersten Jagdbehörde für die unteren Jagdbehörden zusammengefasst und können nachstehend nachgelesen werden:

Vollzugshinweise zur Umsetzung des Bundesjagdgesetzes
 

Wölfin mit Nachwuchs
Herdenschutzhund bewacht Schafherde