Fragen und Antworten zum Landesjagdgesetz

Ziel der Jagdpolitik des MLWUF ist es, dass Regelungen und Maßnahmen in der Praxis funktionieren und Akzeptanz finden. Die örtlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten müssen stärker berücksichtigt werden. Es geht um den fairen Ausgleich der berechtigten Interessen aller Akteurinnen und Akteure. Ein Zusammenwirken ist im Management freilebender Tiere mit ihren ganz unterschiedlichen Lebensraumansprüchen unabdingbar. Deshalb verbieten sich das Austragen ideologischer Glaubenssätze oder ein Wettbewerb untereinander, welche Interessen sich in einem Jagdgesetz am meisten durchsetzen sollen. Mit diesen Intentionen wurden die ersten Entwürfe zur Änderung des Jagdgesetzes und zum Neuerlass der Landesjagdverordnung erarbeitet.

  1.  Wir gestalten in Rheinland-Pfalz auf Basis des Bundesrechts eine bessere Rechtsgrundlage für den Umgang mit dem Wolf. Es wird praktikable Lösungen für sogenannte Problemwölfe und das generelle Management von Wolfspopulationen geben. Nachdem der Wolf im EU-Recht nicht mehr als streng geschützte Art gilt, wurde im April 2026 der Wolf auch ins Bundesjagdrecht aufgenommen. Diesen Gestaltungsspielraum nutzt das MLWUF konsequent aus und erweitert ihn durch landespezifische Ergänzungen. Wir stellen den Schutz der Menschen und der Weidetiere an erste Stelle, ohne dieser Wildart ihr Existenzrecht abzuerkennen.

     

  2. Wir halten an den bewährten Grundsätzen des Jagdrechts fest. Wir wollen einen Wald mit Wild. Aber wir wollen und müssen die Wildschäden minimieren, wo immer dies geht, damit naturnaher Waldbau und der Waldumbau in Zeiten des Klimawandels gelingen kann. Wir müssen die Flächen in der Landwirtschaft und im Weinbau möglichst schützen und den Tier- und Artenschutz bei der Jagd auch im Blick haben.

    Deshalb werden wir die Grundprinzipien der Analyse von Waldwildschäden, des Schadensausgleichs und der Prävention nicht aufheben, sondern weiterentwickeln. Unter anderem spielt dabei die Einführung und Ausgestaltung des neuen Instruments der Jagdkonzeption für wildschadensanfällige Jagdreviere eine wichtige Rolle, dabei erstellen die jagdausübungsberechtigten Personen für den Jagdbezirk eine Jagdkonzeption, die darauf abzustellen ist, dass die Erfüllung des vorgegebenen Abschusssolls in der regulären Jagdzeit gelingt und übermäßige Wildschäden künftig vermieden werden. Gleichzeitig werden die forstbehördlichen Stellungnahmen mit Fokus auf die Aspekte Objektivität, Nachvollziehbarkeit, Qualitätssicherung und Digitalisierung modernisiert. Die wesentlichen Punkte werden in einer eigenen Rechtsverordnung einheitlich geregelt.

     

  3. Unsere größte und oft im Fokus der Diskussion stehende Wildart ist das Rotwild. Es lebt in Rudeln in großen Territorien und lässt sich deshalb nur revierübergreifend bejagen. Die bisherige Gesetzgebung hat mit guten Gründen an den örtlichen Hegegemeinschaften, die jetzt Bewirtschaftungsgemeinschaften heißen, festgehalten. Sie sind als Körperschaften des öffentlichen Rechtes schon seit 2010 ausgestaltet und werden nunmehr für die Mitgliedschaft von Eigentümerinnen und Eigentümern von Eigenjagdbezirken und Jagdgenossenschaften geöffnet. Sie behalten ihre vorrangige gesetzliche Aufgabe, Wildschäden zu minimieren. Dieses auch bundesweit sehr anerkannte Erfolgsmodell kontrollierter Selbstverwaltung von Jägerschaft und Grundeigentümerinnen und -eigentümern wird durch die neuen jagdgesetzlichen Regelungen weiterentwickelt. Wir trauen den Akteurinnen und Akteuren vor Ort und den Behörden eine aktive Konfliktlösung zu. Deshalb wird im Gesetzentwurf die Staatsaufsicht über die Rotwildbewirtschaftung und ihre Organisationen als auch die Aufstellung von Mindestabschussplänen von der Oberen Jagdbehörde wieder auf die untere Behördenebene zurückgeführt. Der Fachverstand des Kreisjagdbeirates und der Bewirtschaftungsgemeinschaften wird bei Entscheidungen über Abschusspläne durch Anhörungen eingeholt.

     

  4.  Dam- und Muffelwild sind in Rheinland-Pfalz seit langer Zeit auch in der Bevölkerung bekannte und etablierte Wildarten. Sie können nach unserem Gesetzesvorschlag in ihren bereits räumlich begrenzten Bewirtschaftungsgebieten gehegt und bejagt werden. Den Begriff der Duldungsgebiete, der eher ausdrückt, dass man diese Wildarten nicht mehr in Rheinland-Pfalz haben will, schaffen wir ab. Es kann in diesen abgegrenzten Gebieten auch wieder privatrechtliche Zusammenschlüsse geben, die sich um die Belange der Wildarten kümmern und auch Stellungnahmen gegenüber Jagdbehörden. Damit es hier keine Missverständnisse gibt: Außerhalb dieser Gebiete bleibt das Abschussgebot aufgrund der Schadenseinflüsse dieser Wildarten bestehen. 

Unserer Ansicht nach können wir auf Regelungen verzichten, die bereits in anderen Gesetzen geregelt sind oder die zum Regelwerk der guten fachlichen Praxis gehören. Zu nennen sind hier das Verbot tierschutzwidriger Ausbildung von Jagdhunden oder den Schießübungsnachweis, den man wie in den Staatswäldern in den Jagdeinladungen auch ohne gesetzliche Pflicht verlangen kann. Als nicht praktikabel und Grund für Streitereien zwischen Landwirten und Jagdpächtern sind die Einführung einer gesetzlichen Pflicht für die Jagdpächter anzusehen, Wildschäden selbst zu melden. Deshalb wird hierauf verzichtet, denn ein Nachweis, dass beispielsweise ein Wildschaden übersehen wurde, ist schlicht nicht zu führen.

Als praxisgerecht ist die Wiedereinführung der Pflicht zu sehen, nicht mehr funktionstüchtige Jagdeinrichtungen bei Pächterwechsel zu entfernen, die Kostenteilung für die sogenannten Weiserflächen zwischen den Vertragsparteien selbst zu regeln oder die Regelung, die Mustersatzungen für Jagdgenossenschaften automatisch zu erlassen, wenn die Jagdgenossenschaften keine eigene Satzung beschließen.

Die bundesjagdrechtlichen Regelungen zur Bejagung des Wolfs, die seit ihrem Inkrafttreten auch unmittelbar in Rheinland-Pfalz gelten, werden in das Landesjagdgesetz übernommen und an die länderspezifischen Gegebenheiten von Rheinland-Pfalz angepasst. Grundsätzlich sieht das Bundesjagdgesetz Regelungen für einen günstigen und einen ungünstigen Erhaltungszustand des Wolfs vor. Aufgrund des günstigen Erhaltungszustands in der kontinentalen Region, zu der auch Rheinland-Pfalz zählt, gelten die Regelungen zum ungünstigen Erhaltungszustand derzeit in Rheinland-Pfalz nicht. 
Eine Ausnahme stellt dabei die Entnahme schadensstiftender Wölfe dar. Im günstigen Erhaltungszustand erstellt künftig die Obere Jagdbehörde einen revierübergreifenden Managementplan für ganz Rheinland-Pfalz, der die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands gewährleisten soll. Sie kann dabei allerdings festlegen, dass die Unteren Jagdbehörden Einzelheiten zur Bejagung des Wolfs anordnen dürfen, um den örtlichen Bezug der Maßnahmen sicherzustellen. Grundsätzlich hat der Wolf eine Jagdzeit vom 1. Juli bis 31. Oktober.

Die Entnahme sogenannter Problemwölfe kann aber auch bereits vor Aufstellung eines Managementplans, unabhängig von der Schonzeit aufgrund von drei Tatbeständen genehmigt werden:

  1. Zur Abwendung land-, forst-, fischerei-, wasserwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden,
  2. Im Interesse der Gesundheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit
  3. Aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses

Ist darüber hinaus ein Schaden an einem nicht wildlebenden Tier eingetreten, ist die Jagd auf den Wolf auch ohne Genehmigung der Unteren Jagdbehörde zulässig, sofern von einem vom Land bestellten Sachverständigen (KLUWO-Mitarbeitenden) festgestellt wurde, dass das Rissgeschehen von einem Wolf verursacht und dabei der zumutbare Herdenschutz überwunden wurde.

Sind diese Feststellungen erfolgt, darf die Jagd künftig in dem betroffenen Jagdbezirk sowie den unmittelbar angrenzenden Jagdbezirken um den Schadensort und nicht länger als sechs Wochen nach dem festgestellten Schaden erfolgen. Die Jagd endet, sobald ein Wolf erlegt wurde. Die Orientierung an den Jagdbezirksgrenzen erleichtert eine sach- und praxisgerechte Umsetzung. Die Untere Jagdbehörde kann jedoch im eigenen Ermessen davon abweichen und das Gebiet, in dem der Wolf bejagt werden darf, sachgerecht vergrößern.

Über die bundesrechtlichen Regelungen hinaus wird das Landesjagdgesetz noch praxisgerechte Regelungen zur Wahrung und zum Schutz der Anonymität der den Wolf erlegenden Person durch die beteiligten Behörden festlegen. Des Weiteren darf die Nachsuche auf den Wolf aufgrund von Tierschutzaspekten nur von anerkannten Führerinnen und Führern von Schweißhunden erfolgen. Zudem darf sofern bei der befugten Jagdausübung eine Gefahr für einen oder mehrere Jagdhunde durch einen angreifenden Wolf besteht, zur Abwendung dieser Gefahr der angreifende Wolf erlegt werden.

Die Jägerinnen und Jäger leisten einen unverzichtbaren Beitrag zum Erhalt unserer Kulturlandschaft und unserer Natur sowie zum wildtierfreundlichen Waldumbau. Deswegen brauchen sie einen praktikablen Rechtsrahmen, in dem sie agieren können. Die Aufnahme des Wolfs in das Bundesjagdgesetz erfordert eine Anpassung des rheinland-pfälzischen Landesjagdgesetzes. Diese Änderungen nutzt das MLWUF unter Einbindung der berechtigten Interessen der unmittelbar Betroffenen, insbesondere der Jagdausübungsberechtigten und der Forst- und Landwirtschaft für einzelne entscheidende und praxisrelevante Anpassungen.

Auch die ausstehende Landesjagdverordnung, die den Gesetzesvollzug regelt, wird erarbeitet und praxisgerecht ausgestaltet werden.

Darüber hinaus wird das neue Landesjagdgesetz als erforderlich angesehen, da es aufgrund der Klimawandelfolgeschäden in den Wäldern einer Anpassung des Jagdmanagements bedarf. Dabei hält das MLWUF an den bewährten Grundsätzen des Jagdrechts fest. Wir wollen einen Wald mit Wild und zugleich übermäßige Wildschäden verhindern.

Vor dem Hintergrund, die Wälder und die Agrarlandschaft vor Wildschäden zu schützen, besteht weiterhin das Bedürfnis, die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in ihren Rechten zu stärken. Aufgrund der zunehmenden Wildschäden und der Komplexität des Wildschadensverfahrens wird zudem darauf abgezielt, die Wildschadensabwicklung zu vereinfachen.

Die neuen jagdrechtlichen Regelungen, die auch im 2025 beschlossenen Jagdgesetz galten, verbinden die aktuellen Erwartungen der Gesellschaft an die Jagd mit denen der Landnutzerinnen und -nutzer in Wald und Feld und enthalten praxisgerechte und nachvollziehbare Regeln für die nachhaltige Bejagung der Wildarten.

Jagdpolitik muss im ersten Schritt die unterschiedlichen Interessen aktiv erfragen, aufnehmen und miteinander in Einklang bringen. Deshalb wurden bereits im Juli, in der Erarbeitungsphase des Entwurfs für das Landesjagdgesetz, die maßgeblich betroffenen Verbände gebeten, ihre wichtigsten Anliegen und Positionen einzubringen. Darüber hinaus wurden frühzeitig Gespräche geführt, um die unterschiedlichen Perspektiven unmittelbar in den weiteren Prozess einfließen zu lassen.

Mit der nun anstehenden Anhörung zum Gesetzentwurf erhalten alle Verbände und Institutionen die Möglichkeit, sich umfassend in den Gesetzgebungsprozess einzubringen. Insgesamt wurden 24 Organisationen angeschrieben, um ein möglichst breites und belastbares Feedback zu erhalten. Besonderen Wert haben wir darauf gelegt, nicht nur das Gesetz selbst zu betrachten, sondern auch die zugehörigen Rechtsverordnungen parallel zu entwickeln. Denn erst diese überführen die gesetzlichen Vorgaben in den praktischen Vollzug und schaffen Klarheit für die Umsetzung vor Ort.

Am 1. September wird die Landesjagdverordnung dem Ministerrat vorgelegt und anschließend in die Anhörung gegeben. Damit wird das gesamte Landesjagdrecht transparent und in seiner Gesamtheit zur Diskussion gestellt. Genau diese frühzeitige Offenheit und Transparenz wurde in der Vergangenheit immer wieder, unter anderem von den Verbänden, eingefordert.

Um den gesamten jagdpolitischen und jagdrechtlichen Prozess zu begleiten, zu strukturieren und die gesetzten Zeitziele sicherzustellen, wurde ein strategisches Projektmanagement eingerichtet. Es soll nicht nur die Umsetzung des Prozesses unterstützen, sondern auch dafür sorgen, dass die politische Zielsetzung klar und nachvollziehbar kommuniziert wird.

Die Jagd wird in unserem Jagdrechtssystem überwiegend von privaten Jägerinnen und Jägern ausgeübt. Deshalb muss Jagdrecht verständlich, praxistauglich und im Revier tatsächlich umsetzbar sein. Dafür braucht es motivierte Jägerinnen und Jäger, die die Ziele und den Sinn der Regelungen nachvollziehen können und bereit sind, diese aus Überzeugung mitzutragen.

Die vorliegenden Entwürfe setzen deshalb bewusst auf Information, Dialog und Zusammenarbeit. Gleichzeitig sollen die Strukturen und Zuständigkeiten vor Ort und in den Landkreisen gestärkt werden. Aber auch auf Landesebene brauchen wir mehr Miteinander zwischen den Verbänden, die gemeinsam Verantwortung für den Erhalt und die Entwicklung unserer Kulturlandschaft tragen.

Gesetze haben allerdings nicht nur die Aufgabe, Interessen zusammenzuführen und Zusammenarbeit zu ermöglichen. Sie müssen auch klare Grenzen setzen, wenn ein Interessenausgleich nicht freiwillig gelingt. Deshalb sieht das Jagdrecht entsprechende Konsequenzen vor, wenn beispielsweise ein übermäßiger Wilddruck zu erheblichen Schäden an Wald und Feld führt. Dazu zählt zum Beispiel die Erstellung einer Jagdkonzeption oder im Falle einer erheblichen Gefährdung die Anordnung eines Mindestabschussplans seitens der zuständigen Behörde und die Anlage von Weiserflächen. Auch hier gilt: Verantwortung für die Kulturlandschaft bedeutet, Interessen auszugleichen und dort verbindlich zu handeln, wo dieser Ausgleich sonst nicht erreicht wird.

An einem Inkrafttreten des neuen Landesjagdgesetzes mit den nachgelagerten Rechtsvorschriften zum 1. April 2027 wird festgehalten. Derzeit befindet sich der Entwurf eines Änderungsgesetzes zum Landesjagdgesetz in der Verbändeanhörung; diese endet am 29. September. Danach werden die Stellungnahmen der Verbände von der zuständigen Fachabteilung ausgewertet und tragbare Kompromisslinien ausgearbeitet werden. Der überarbeitete Entwurf wird dann im Anschluss erneut dem Ministerrat zugeleitet und anschließend in das parlamentarische Verfahren gegeben.

Parallel dazu befindet sich der Entwurf zur Landesjagdverordnung seit dem 1. September ebenfalls in der Verbändeanhörung, so dass Gesetz und Verordnung von den Verbänden in Gänze bewertet werden können. So wird Transparenz bezüglich der praktischen Umsetzungen der Verordnungsermächtigungen aus dem Landesjagdgesetz sichergestellt und einem zentralen Wunsch der Verbände aus der vergangenen Legislaturperiode nachgekommen.

Was sind Waldwildschäden im Wald und deren Folgen?

Reh- und Rotwild, aber auch Muffel- und Damwild, ernähren sich gerne von Trieben, Blättern und Knospen von Bäumen. Besonders problematisch ist das bei jungen Bäumen, die sich gerade erst entwickeln. Werden sie immer wieder zurückgebissen, können sie im schlimmsten Fall absterben oder sich gegenüber konkurrenzstärkeren Baumarten nicht durchsetzen.

Besonders folgenreich ist, dass Wild häufig solche Baumarten bevorzugt, die im jeweiligen Wald ohnehin seltener vorkommen, wie etwa Eichen in einem von Buchen geprägten Wald oder Tannen in einem Nadelwald. Dadurch kann sich die Baumartenvielfalt im Wald weiter verringern.

Gerade im Klimawandel brauchen wir jedoch auf unseren Schadflächen möglichst viele unterschiedliche Baumarten. Jede Baumart, die uns die Natur anbietet und die mit den zukünftigen Klimabedingungen zurechtkommt, kann wertvoll sein. Wenn sich beispielsweise auf einer vom Borkenkäfer verwüsteten Kahlfläche fünf bis sieben Baumarten erfolgreich entwickeln können, blickt eine Försterin bzw. ein Förster deutlich zuversichtlicher in die ungewisse Klimazukunft, als wenn ihm durch starken Verbiss nur ein oder zwei Baumarten für die weitere Waldentwicklung zur Verfügung stehen.

Darin liegt eine der großen Herausforderungen unserer Zeit: Wir brauchen vielfältigere und widerstandsfähigere Mischwälder, teilweise auch mit Baumarten, die bislang in unseren Wäldern weniger verbreitet sind und besser an den Klimawandel angepasst sein können. Dieses Ziel trifft vielerorts auf hohe Wildbestände. Die Herausforderung besteht deshalb darin, tragfähige und wirksame Vereinbarungen zwischen Forst und Jagd zu finden, zwischen Grundeigentümerinnen bzw. -eigentümern und Jagdpächterinnen bzw. -pächtern ebenso wie im Rahmen der jagdrechtlichen Regelungen.

Verbiss gehört grundsätzlich zu einem natürlichen Ökosystem, und ein gewisses Maß daran ist Bestandteil einer naturnahen Waldentwicklung. Entscheidend ist jedoch, ob die Wildschäden mit den angestrebten Waldentwicklungszielen vereinbar sind. Genau hier setzen die gesetzlich vorgeschriebenen und zukünftig in einer eigenen Rechtsverordnung geregelten forstbehördlichen Stellungnahmen an. Sie erfassen die Waldwildschäden und setzen sie in Beziehung zu den jeweiligen Zielen der Waldentwicklung.

Aus diesen Bewertungen können die Hegegemeinschaften für Rotwild, die Jagdbehörden sowie Verpächterinnen und Verpächtern sowie Pächterinnen und Pächter privater Jagdreviere konkrete Maßnahmen ableiten. Rheinland-Pfalz verfügt damit über einen klaren rechtlichen Rahmen, der zugleich den Anspruch verfolgt, das Wildmanagement vor Ort stärker an den tatsächlichen Gegebenheiten und an gemeinsam getragenen Zielen auszurichten.

Denn am Ende geht es nicht um einen Gegensatz zwischen Wald und Wild. Es geht darum, einen Wildbestand zu ermöglichen, der mit den Anforderungen einer zukunftsfähigen, vielfältigen und klimastabilen Waldentwicklung vereinbar ist.

Bei den Jagdzeiten wird weiterhin auf die sich in der Vergangenheit bewährten Zeiten gesetzt. Einzig bei der Bejagung des Fuchses sowie der Graugans und der Rabenkrähe werden die Jagdzeiten mit Blick auf die Landwirtschaft verändert bzw. Möglichkeiten zur Vergrämung geschaffen. In der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Juli kann die Untere Jagdbehörde für ihren Zuständigkeitsbereich oder für einzelne Jagdbezirke die Jagd auf Rabenkrähen auf gefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen im zur Schadensabwehr notwendigen Umfang im Benehmen mit dem zuständigen Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum genehmigen. Darüber hinaus erhalten die ökosystemfremden Wildarten wie beispielsweise Nutria, Waschbären, Nilgänse etc. eine ganzjährige Jagdzeit.

Die Jägerprüfung wird zu Recht als „grünes Abitur“ bezeichnet. Die Anforderungen sind hoch und das ist auch richtig. Wer lebendes Wild jagen, Waffen sicher und verantwortungsvoll führen, die Natur schützen und bewahren und zugleich vielfältige Aufgaben für die Gesellschaft übernehmen will, muss über fundierte Kenntnisse und praktische Fähigkeiten verfügen.

Das Land hat die Verantwortung, in der Landesjagdverordnung die Anforderungen an die Jägerprüfung festzulegen. Wir sind der Auffassung, dass es keiner grundlegenden Reform der Jägerprüfung bedarf. In Rheinland-Pfalz erhalten bereits heute gut ausgebildete Jägerinnen und Jäger ihren Jagdschein, wenn sie die anspruchsvolle Prüfung erfolgreich bestehen. Unabhängig davon, nach welchem Ausbildungsmodell die angehenden Jägerinnen und Jäger auf die Prüfung vorbereitet werden, liegt die Letztverantwortung bei den Prüfungsausschüssen. Sie entscheiden, wer die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen hat und damit den Jagdschein erhält.

Sollten sich in der Ausbildung Defizite feststellen lassen, insbesondere bei der praktischen Erfahrung, sollten die anerkannten Jagdverbände gezielte Angebote zur Fort- und Weiterbildung entwickeln. Diese Angebote könnten bei entsprechendem Bedarf auch durch das Land unterstützt und gefördert werden. So ließen sich erkannte Lücken praxisnah schließen, ohne das bewährte Grundsystem der Jägerprüfung grundsätzlich infrage zu stellen.

Der Entwurf der neuen Jägerprüfungsordnung sieht bereits punktuelle Anpassungen vor. So sollen die Anforderungen bei den Schießdisziplinen auf bewegte Ziele ebenso wie der Anteil der in der schriftlichen Prüfung richtig zu beantwortenden Fragen leicht angehoben werden. Damit wird die Jägerprüfung an einzelnen Stellen weiterentwickelt und den hohen Anforderungen an eine verantwortungsvolle Jagdausübung Rechnung getragen, ohne dass es dafür einer grundlegenden Reform bedarf.

Mit dem Entwurf der neuen Landesjagdverordnung werden die Vorgaben des Landesjagdgesetzes in konkretes Handeln innerhalb der dort vorgesehenen Ermächtigungsgrundlagen umgesetzt.

Vieles bleibt bewusst unverändert, da sich die bisherigen Regelungen bewährt haben. Das betrifft beispielsweise die Organisation der Jagdgenossenschaften, die Regelungen zur Fütterung und Kirrung von Schalenwild, die in die Landesjagdverordnung übernommen werden und die Wahl von Kreisjagdmeisterinnen und Kreisjagdmeistern.

Gleichzeitig bringt der Entwurf wichtige Änderungen: Die neuen gesetzlichen Vorgaben für die Bewirtschaftungsgemeinschaften für das Rotwild werden praxisgerecht ausgestaltet und das Verfahren zur Abgrenzung von Schwerpunktgebieten stärker an sachgerechten Kriterien ausgerichtet.

Ein weiterer Schwerpunkt sind die Abschussregelungen. Hier werden gesetzliche Änderungen umgesetzt, bestehende Verfahren entbürokratisiert und digitale Möglichkeiten genutzt. So muss die Abschussnachweisung künftig nur noch einmal jährlich erfolgen. Abschussvereinbarungen müssen nicht mehr generell der Unteren Jagdbehörde vorgelegt werden, sondern nur noch auf deren Anforderung.

Bei den Jagdzeiten wird weiterhin auf die sich in der Vergangenheit bewährten Zeiten gesetzt. Einzig bei der Bejagung des Fuchses sowie der Graugans und der Rabenkrähe werden die Jagdzeiten mit Blick auf die Landwirtschaft verändert bzw. Möglichkeiten zur Vergrämung geschaffen. Im Falle der Vergrämung kann die Untere Jagdbehörde in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Juli für ihren Zuständigkeitsbereich oder für einzelne Jagdbezirke die Jagd auf Rabenkrähen auf gefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen im zur Schadensabwehr notwendigen Umfang im Benehmen mit dem zuständigen Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum genehmigen. Darüber hinaus erhalten die ökosystemfremden Wildarten eine ganzjährige Jagdzeit.

Schließlich werden mit der Ausgestaltung der neuen Regelungen zu urbanen Wildberaterinnen und Wildberatern (die die Gemeinden und Kommunen beim Management von Wildarten in befriedeten Bezirken unterstützen), der Jagdkonzeption, Regelungen zu Fachkenntnissen bei Bau- und Fallenjagd sowie zur Anerkennung von Jägervereinigungen auch neue Instrumente und mehr Rechtssicherheit geschaffen.

Insgesamt verbindet der Entwurf bewährte Strukturen mit notwendigen Anpassungen und neuen sinnvollen Ansätzen. Ziel ist eine praxistaugliche, fachlich fundierte und möglichst unbürokratische Ausgestaltung des Jagdrechts.

Die weltweite Klimakrise hat sich unter anderem zu einer dramatischen Waldkrise entwickelt, die auch in unseren rheinland-pfälzischen Wäldern mit deutlichen Auswirkungen zu spüren ist. Die vergangenen Hitze- und Dürrejahre haben unseren Wäldern enorm zugesetzt. Die Waldbesitzenden sehen sich mit vielfachen Herausforderungen bei der Bewältigung dieser Krise konfrontiert, wobei nicht zuletzt die Wiederbewaldung der entstandenen Freiflächen außerordentliche Anstrengungen erfordert. Eine klimaresiliente Anpassung der Wälder durch proaktives Einbringen standortgerechter und artenreicher Baumarten und die damit verbundene Erhaltung vielfältiger Ökosystemleistungen für künftige Generationen steht hier im Vordergrund. Damit einhergehend muss ein angepasstes und zeitgemäßes Wildmanagement entwickelt werden.

Die Auswertungen der periodischen Vegetationsgutachten unterstreichen dieses Erfordernis. So ist vor allem in den kommunalen und den gemeinschaftlichen, meist verpachteten Jagdbezirken eine anhaltend hohe Verbissbelastung durch beispielsweise Rehwild festzustellen: im Jahr 2020 waren hier 54 Prozent gefährdet, 2024 sogar 64 Prozent. In diesem Zusammenhang ist eine angepasste Jagd sicher ein effektiverer und auch ökologisch sinnvollerer Weg gegenüber dem Versuch, die Pflanzen aufwendig durch Zäune oder sonstige Schutzvorrichtungen einzeln und aufwändig zu schützen.

Die in Rheinland-Pfalz vorkommenden wiederkäuenden Wildtierarten verfügen über spezifische Nahrungsspektren, worunter bei allen Arten auch die Knospen und Triebe junger Bäume fallen. Diese natürliche Form der Nahrungsaufnahme wird als Wildverbiss bezeichnet. Überschreitet der Wildverbiss das bei angepassten Wildbeständen im Allgemeinen zu erwartende Ausmaß, können die waldbaulichen Zielsetzungen der Waldbesitzenden in unterschiedlichen Intensitätsgraden beeinträchtigt werden. Dabei werden mitunter gerade solche Baumarten, die für den Aufbau naturnaher, stabiler und klimaangepasster Mischwälder von Bedeutung sind, vom Wild besonders gerne und mitunter selektiv verbissen, was deren natürliche Etablierung oder ein ungestörtes Aufwachsen beeinträchtigen oder auch gänzlich verhindern kann. Geraten Mischbaumarten in der heranwachsenden Baumgeneration in Verlust, kann dies die Funktionsfähigkeit des betreffenden Waldes und die damit verbundenen Ökosystemleistungen, etwa in Form seiner vielfältigen Schutzwirkungen, langfristig spürbar beeinträchtigen. Darüber hinaus stehen Waldbesitzende in solchen Fällen vor der Herausforderung, erhöhte Kosten für die Etablierung, Pflege und den Schutz der Waldverjüngung tragen zu müssen, sowie im Falle der Inanspruchnahme von Fördermitteln vor dem Risiko, diese im Falle eines Untergangs der geförderten Kulturen zurückerstatten zu müssen.

Aus diesem Grund werden auf Basis örtlicher Vegetationsdaten von den Unteren Forstbehörden sogenannte Forstbehördliche Stellungnahmen erstellt, die den Einfluss des Wildes auf die Entwicklung des Waldes abbilden.

Bereits jetzt schon werden Jagdpächterinnen und -pächter sowie Grundeigentümerinnen und -eigentümer bei der Erstellung der Vegetationsgutachten beteiligt. Die Jagdbehörde erhält dieses Gutachten von den Forstämtern und prüft welche Folgen das Ergebnis für den Abschuss von Wild haben kann.

Wie bisher auch werden Mindestabschusspläne erstellt, sofern die Waldentwicklung erheblich durch das Wild gefährdet ist. Zusätzlich hat die jagdausübungsberechtigte Person gegenüber der zuständigen Behörde eine Jagdkonzeption vorzulegen, in der dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen das Abschusssoll in der regulären Jagdzeit erfüllt und künftig übermäßige Wildschäden vermieden werden sollen. Die Jagdbehörde erhält durch die Vorlage der Jagdkonzeption lediglich Anhaltspunkte dafür, ob die Nichterfüllung des Mindestabschussplans zu besorgen ist und kann dementsprechend Anordnungen zur Regulierung des Wildbestandes treffen. Für den Fall, dass wiederholt und aufeinanderfolgend ein Mindestabschussplan festgesetzt wird, soll die Jagdbehörde nach Abwägung schließlich die Regulierung des Wildbestandes anordnen. Die Entscheidung über die Wahrnehmung der weiteren Rechtsfolgen, wie etwa der Möglichkeit des Sonderkündigungsrechts werden in die Hände und damit in das Ermessen der Verpächterinnen und Verpächter gelegt, um eine situative Inanspruchnahme auch unter einer möglichen Einbindung der Jagdpächterin oder des Jagdpächters vor Ort zu ermöglichen.

Die forstbehördliche Stellungnahme ist ein wichtiges Instrument auch für Jägerinnen und Jäger. Denn sie zeigt auch an, wenn die Jagd erfolgreich ist. Das führt zur Motivation der Jägerinnen und Jäger und stärkt deren Stellung gegenüber den Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern.

Die Erlegung von Dam- und Muffelwild in ihren Bewirtschaftungsgebieten, von Rotwild außerhalb der Schwerpunktgebiete sowie von Rehwild erfolgt im Falle der Jagdpacht auf der Grundlage von jährlichen Abschussvereinbarungen zwischen den Jagdausübungsberechtigten Personen (Jagdpächterinnen und Jagdpächter) und den Grundbesitzenden (Jagdgenossenschaften) im Falle eines verpachteten Eigenjagdbezirks auf der Grundlage einer von der jagdausübungsberechtigten Person erstellten Abschusszielsetzung.

Die Abschussvereinbarungen und Abschusszielsetzungen enthalten auch Regelungen über den Abschuss von Schwarzwild.

Die Erlegung von Rotwild in Jagdbezirken, die einer Bewirtschaftungsgemeinschaft angehören, erfolgt auf Grundlage des von jeder Bewirtschaftungsgemeinschaft nach Anzahl, Geschlecht und Altersklassen aufgestellten Gesamtabschussplans.